Abmahnung durch RA Sandhage wegen fehlender SSL-Verschlüsselung 3.500 €

Bereits kurz nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 wurden die ersten Rechtsverstöße dokumentiert. Wenige Wochen später erhielten die ersten Webseitenbetreiber Post von Rechtsanwalt Sandhage (sandhage.de) der für seine Mandanten wegen eines unverschlüsselten Kontaktformulars abmahnt. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass trotz eines Kontaktformulars keine SSL-Verschlüsselung vorhanden ist. 

Für den betroffenen Mandanten wird durch RA Sandhage gemäß Art. 82 DSGVO ein Schmerzensgeld in Höhe eines Betrages von mindestens 3.500 € verlangt. Begründet wird diese Forderung nicht bzw. nur unzureichend mit vermeintlich verletztem Persönlichkeitsrecht bzw. hätte sein Mandant ein „personal distress“ erlitten, da seine in das Kontaktformular eingegebenen personenbezogenen Daten unverschlüsselt übertragen wurden. Gleichzeit wirft die Höhe jedoch vielerlei Fragen auf, wann stellte der Mandant und wie fest, dass die Seite nicht verschlüsselt gewesen ist, und konnte dies nicht bereits beim Ausfüllen des Formulars erkannt werden?  

Zudem fehlen Gründe für die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes. Als Begründung wird auf die ebenfalls in der DSGVO festgelegten hohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € verwiesen. 

Art. 82 DSGVO

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Lassen Sie sich von solchen DSGVO-Abmahnungen nicht einschüchtern. Die Schmerzensgeldansprüche in Deutschland bewegen sich teilweise im unteren dreistelligen Bereich. Es wird daher auch davon ausgegangen, dass der von RA Sandhage geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unangemessen hoch ist und selbst bei einem vorliegenden und bewiesenen Datenschutzverstoß wohl nicht in der Höhe gerichtlich durchsetzbar ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte im Einzelfall entscheiden und welche Argumente durch die Beteiligten vorgetragen werden.