Beweislast Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO liegt bei Anspruchsteller (OGH, Österreich)

Nach Art. 82 DSGVO kann ein Betroffener Schadensersatz verlangen, wenn ihm aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. 

Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadensersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

In seiner Urteilsbegründung stellte der oberste Gerichtshof in Österreich (OGH, Urteil vom 27.11.2019, Az.: 6 Ob 217/19h) klar, dass es eine Beweislastumkehr lediglich für das Verschulden gebe. Sämtliche anderen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat der Anspruchsteller zu beweisen. So muss derjenige, der einen Anspruch auf Schadensersatz verfolgt, nachweisen, dass ein Verstoß vorliegt und er durch diesen ein Schaden erlitten hat, und der Schädiger für diesen mitverantwortlich ist. 

Häufig ist bei zivilrechtlichen Verfahren die Beweislast das Zünglein an der Waage. Ein Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften ebenso zu beweisen, wie auch sonst der Anspruchsteller. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus Österreich kommt nicht überraschend und ist auch für Deutschland übertragbar. Lediglich wenn ein Verstoß nachgewiesen werden kann, wird vermutet, dass der Schädiger diesen verschuldet hat. Nur hinsichtlich des Verschuldens besteht eine Beweislastumkehr.