LG Würzburg: fehlerhafte Datenschutzerklärung (DSGVO) abmahnbar (UWG)

Das Landgericht Würzburg hat nun erstmals entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung auf einer Internetseite von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann. Gemäß des Beschlusses vom 13.9.2018, Az.: 11 O 1741/18, entschied das Gericht zugunsten des Antragstellers und stellte fest, dass eine lediglich aus 7 Zeilen bestehende Datenschutzerklärung auf einer Webseite unzureichend ist und auch von einem Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. 

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit folgenden Worten;

Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht.

„Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.”

Ob auch zukünftige Entscheidungen sich diesem Beschluss anschließen bleibt abzuwarten. Es kann jedoch nur davor gewarnt werden, eine veraltete oder fehlerhafte Datenschutzerklärung zu nutzen. Weitere Abmahnungen drohen und damit empfindliche Kosten.

Quelle: Bayern.Recht Bayerische Staatskanzlei 

Volltext:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22735